Recht auf freie Wahl des Sachverständigen

  • Nach § 249 BGB hat der Geschädigte das Recht ein Gutachten eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen in Auftrag geben zu dürfen. Die Kosten des Gutachtens hat nach der Schädiger zu tragen. OLG Karlsruhe NJW 1968,1333 = VersR 1969, 191 BGH Urteil vom 6.11.1973 – VI ZR 27/73 BGH Urteil vom 23.1. 2007 – VI ZR 67/06

Recht auf einen Anwalt

  • Bei „nicht einfach“ gelagerten Sachverhalten, wozu ein Verkehrsunfall mit 2 Beteiligten in der Regel zu zählen ist, wird die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich.
    BGH Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19
    (IWW-Abrufnummer 212615)
  • Weil es bei der Unfallschadenabwicklung typischerweise Unklarheiten über die Schadenhöhe gibt, darf sogar der unfallabwicklungserfahrene Halter einer Fahrzeugflotte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der Schädiger muss die Anwaltskosten erstatten.
    Wenn das sogar für den Profi gilt, dann doch erst recht für den „Unfallamateur“.
    Also: Kein fremdverschuldeter Unfall ohne anwaltliche Unterstützung. Auch nach Auffassung des BGH ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich.
    Daran ändert laut BGH nichts, dass der gegnerische Versicherer sofort seine Haftung dem Grunde nach („Schuldfrage“) bestätigt hat

Teilschuld

  • Gemäß § 254 BGB (Mitverschulden) wird der Schaden entsprechend der Verursachensanteile aufgeteilt.
  • Die Entscheidung über die Verteilung der Quoten trifft in der Regel das Gericht.
  • Hinsichtlich der Übernahme des Sachverständigen Honorars gibt es keine einheitiche Entscheidung. Manche Gerichte quoteln das Honorar entsprechend der Verursachensanteile. Andere gehen davon aus, dass der Geschädigte ja immer ein vollständiges Gutachten bezahlen muss und sprechen ihm dementsprechend das volle Honorar zu.
  • Ich trage hier das Risiko gerne mit Ihnen.

Sachverständigenbüro

Martin Sommer

Ihr neutraler und unabhängiger Partner für Schäden und Bewertungen rund um Ihr Fahrzeug.
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