FAQ´s

Kfz-Gutachter oder Werkstatt?

Ich empfehle hier immer den Gang zum Kfz-Gutachter. Im Gegensatz zur Werkstatt erstellt er nicht nur eine Reparaturkostenkalkulation sondern ermittelt auch eine Wertminderung und den Nutzungsausfall.
Sein Gutachten dient zur Beweissicherung und ist vor Gericht belastbar.

Gegnerische Versicherung schlägt einen Gutachter vor. Muss ich den akzeptieren?

NEIN!
Für Sie als Geschädigten besteht im Haftpflichtschadensfall die freie Wahl für einen neutralen und unabhängigen Gutachter.
Im Kaskoschadensfall müssen Sie einen von der Versicherung benannten Gutachter akzeptieren.

Wer bezahlt den Kostenvoranschlag oder das Gutachten?

Die Kosten für Ihren Schadengutachter trägt die gegnerische Versicherung entsprechend der Schuldverteilung.
Das Gleiche gilt auch für Ihren Rechtsbeistand.
Sie brauchen bei mir auch bei einer Teilschuld keine Angst haben auf Kosten für die Gutachtenerstellung sitzen zu bleiben.

Wer bezahlt den Sachverständigen?

  • Grundsätzlich gehört das Sachverständigenhonorar zum Schaden und wird von der gegnerischen Versicherung getragen.
  • Bei nicht eindeutiger Klärung der Schuldfrage (Teilschuld) kann es sein, dass die Versicherung zunächst entsprechend der Schuldverteilung reguliert.
    In diesem Fall brauchen Sie keine Angst zu haben, dass es teuer für Sie wird. Ich trage das Risiko gern mit Ihnen.
  • Wichtig ist auch, dass im Zuge der Schadenminderungspflicht bei Bagatellschäden lediglich ein Kostenvoranschlag erstellt wird.
    Ich helfe Ihnen bei dieser Entscheidung um sicherzustellen, dass Sie auf keinen Kosten sitzen bleiben.
  • Ähnlich verhält es sich für die Anwaltskosten. Diese werden nur bei „einfach gelagerten“ Fällen nicht übernommen, welche es jedoch praktisch nicht mehr gibt.

Bagatellschaden

  • Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist zu entscheiden, ob ein Gutachten oder lediglich eine Reparaturkostenkalkulation, bzw. ein Kurzgutachten in Auftrag gegeben wird (Bagatellschaden).
  • Die Rechtsprechung sieht die Grenze für einen Bagatellschaden zwischen 750,00 € und 1.000,00 € brutto.
  • Für den Laien ist es i.d.R. nicht erkennbar ob es sich um einen Bagatellschaden handelt oder nicht (Beispiel Heckschaden: der Stoßfänger nimmt nach dem Aufprall die ursprüngliche Form wieder an)
  • Hier helfe ich Ihnen bei der Entscheidung für oder gegen ein Gutachten. Falls die Entscheidung für ein Gutachten nicht akzeptiert und das Sachverständigenhonorar durch das Gericht/die Versicherung reduziert wird trage ich das Risiko gerne mit Ihnen.
  • Die Konsultation eines Kfz-Sachverständigen ist hier in jedem Fall sinnvoll, denn auch bei „kleineren Schäden“ (Stoßfänger, Türe) kann Ihnen ggf. eine Wertminderung zustehen.

Für den Laien ist es i.d.R. nicht erkennbar ob es sich um einen Bagatellschaden handelt oder nicht
(Beispiel Heckschaden: der Stoßfänger nimmt nach dem Aufprall die ursprüngliche Form wieder an. Vorhandene Schäden darunter sind ohne Demontage möglicherweise nicht ersichtlich.)

Totalschaden

  • Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt beim Haftpflichtschaden vor, wenn die Reparaturkosten (ggf. zuzüglich Wertminderung, aber abzüglich neu für alt) die Differenz aus Wiederbeschaffungswert (WBW) und Restwert übersteigen. Die Differenz aus WBW und Restwert wiederum ist in der Sprache des BGH der Wiederbeschaffungsaufwand (WBA).
  • Liegen die Reparaturkosten zwar über dem WBW, übersteigen jedoch nicht das 1,3-fache des WBW, darf der Geschädigte das Fahrzeug im Rahmen der 130-Prozent-Rechtsprechung reparieren lassen. Das muss im Umfang der gutachterlichen Feststellungen geschehen, also vollständig und fachgerecht. Und dann muss der Geschädigte das Fahrzeug im Regelfall noch sechs Monate seit dem Unfalldatum behalten und weiter nutzen.

Wertminderung

  • Der merkantile Minderwert (wirtschaftliche Wertminderung) stellt den Betrag dar, um welchen das Fahrzeug nach dem Unfall im Vergleich zu vor dem Unfall weniger wert ist.
  • Der Minderwert wird durch den Sachverständigen ermittelt.
  • Ein merkantiler Minderwert kann sich auch für Fahrzeuge deutlich älter als 5 Jahre oder über 100.000km Laufleistung ergeben.
  • Auch durch den Ersatz eines Stoßfängers kann bereits ein merkantiler Minderwert entstanden sein.
  • Lassen Sie sich nicht von der gegnerischen Versicherung in eine Werkstatt schicken sondern suchen Sie einen Kfz-Sachverständigen auf. Er kann für Sie den Minderwert ermitteln

Zustandsnoten / Notensystem zur Oldtimerbewertung

Zustandsnote 1

Makelloses Fahrzeug, an dem sich auch bei genauester Prüfung keinerlei (!) Mängel an Optik oder Technik finden. Ein Fahrzeug, dessen Restauration in allen Punkten den absoluten Höchststand des heute handwerklich Machbaren darstellt und daher einen enormen finanziellen Aufwand erfordert. Extrem selten.

 

(Übertrifft deutlich den Qualitätsstandard der heute üblichen Großserienproduktion)

 

Zustandsnote 2

Sehr gutes, mängelfreies Fahrzeug im Original erhaltenen oder aufwändig restauriertem Zustand ohne Fehlteile und mit allenfalls leichten Gebrauchsspuren.

 

(Entspricht einem 3 bis 8 Jahre alten, optimal gepflegten Mittelklassewagen mit einer Laufleistung von maximal 50.000 bis 100.000km)

 

Zustandsnote 3

Gebrauchtes Fahrzeug im ordentlichen Zustand, das normale Spuren der Jahre oder einzelne, kleinere Mängel zeigt. Uneingeschränkt fahrbereit, ohne Durchrostungen und ohne sofort notwendige Instandsetzungsarbeiten.

 

(Entspricht einem 8 bis 12 Jahre alten, optimal gepflegten Mittelklassewagen mit einer Laufleistung von 100.000 bis 200.000km)

 

Zustandsnote 4

Verbrauchtes Fahrzeug mit deutlich erkennbaren Mängeln, das nur eingeschränkt fahrbereit ist oder an dem sofortige, einfach durchzuführende Arbeiten notwendig sind. Kann leichte bis mittlere Durchrostungen oder Fehlteile aufweisen.

 

(Entspricht einem 12 bis 20 Jahre alten, durchschnittlich gepflegten Mittelklassewagen mit einer Laufleistung über 250.000km)

 

Zustandsnote 5

Restaurierungsobjekt im nicht fahrbereiten oder (teil)zerlegtem Zustand mit zahlreichen Fehlteilen, das nur mit größeren Investitionen wieder aufgebaut werden kann.

 

(Entspricht einem über 20 Jahre alten, schlecht gepflegten Mittelklassewagen mit über 300.000 Kilometer Laufleistung, bei dem der anstehende Prüftermin zur Hauptuntersuchung das Aus bedeutet bzw. technische Defekte die Nutzung aus wirtschaftlicher Sicht beenden)

Sachverständigenbüro

Martin Sommer

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